1. Hilfe zur Integration/Eingliederungshilfe
nach § 35a bzw. 58 SGB XII
Unser Angebot richtet sich an Kinder, deren Teilhabe in der Gemeinschaft eingeschränkt ist.
Wir bieten Unterstützung, wenn ihr Kind z.B.
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in der Regel- und Sozialkompetenz Hilfe benötigt
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sprachliche Auffälligkeiten zeigt
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in der Steuerung der Bewegungsabläufe ungeschickt scheint
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Konzentrationsschwierigkeiten zeigt
Die Hilfe findet im institutionellen Lebensumfeld des Kindes statt, wie Kindertagesstätten.
Die Heilpädagogin arbeitet in diesem Prozess je nach Unterstützungsbedarf des Kindes
innerhalb der Gesamtgruppe, in Kleingruppen bzw. im Einzelsetting.
Für Kinder mit besonderem Förderbedarf
sollen im Alltag angemessene Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen
und die Einrichtungen in der Integrationsfähigkeit gestärkt werden.
Wir erarbeiten ein individuelles ganzheitliches Förderkonzept, um
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das Selbstbewusstsein
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die Selbständigkeit
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die soziale und emotionale Stabilität
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die Wahrnehmung und Bewegung
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die Sprache
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die kognitiven Möglichkeiten
ihres Kindes voranzubringen. Dabei gehen wir immer von den vorhandenen
Stärken und Fähigkeiten aus.
Die Entwicklungsförderung wird unterstützt u.a. durch
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Wahrnehmungsübungen
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Heilpädagogische Sprachförderung
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Strategietraining
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psychomotorische Elemente
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Beratung der Eltern sowie die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller Fachkräfte.
„Es ist normal, verschieden zu sein“ Richard v. Weizsäcker
2. Schulbegleitung
Dieses Angebot richtet sich an diejenigen Schüler, welche aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch individuelle Unterstützung benötigen, um die gleichen
Entwicklungschancen wie ihre Mitschüler zu haben.
Bei Bedarf umfasst die Arbeit mit dem Schüler folgende Punkte:
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Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung
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Stärkung der Sozialkompetenz
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Assistenz im Bereich des schulischen Lernens
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Begleitung bei der Alltagsbewältigung
Die Kosten werden im Rahmen der Eingliederungshilfe von den zuständigen Sozial- und Jugendämtern übernommen.
SGB XII § 54 regelt die Kostenübernahme für Kinder mit geistiger- und/oder körperlicher Behinderung – leistungsgewährende Behörde ist das Sozialamt –
SGB VIII § 35a regelt die Kostenübernahme für Kinder und Jugendliche mit einer drohenden- oder manifesten seelischen Behinderung - -leistungsgewährende Behörde
ist das Jugendamt -